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Geparkte Flugzeuge, stornierte Flüge und laufende Kosten belasten die europäischen Airlines, hinzu kommen Erstattungsansprüche aufgrund ausfallender Flüge. Aus diesem Grund bieten die Fluggesellschaften ihren Kunden statt einer vollen Rückerstattung in bar lediglich Gutscheine an, obwohl dies im Widerspruch zu geltendem EU-Recht steht.

Unterstützung erhielten die Airlines von der Bundesregierung, diese hatte bei der EU-Kommission für eine Ausnahmeregelung in der Krise geworben. Die EU-Kommission hat diesen Vorschlag zu einer europaweiten Aufhebung der Rückerstattungspflicht für in der Coronavirus-Pandemie abgesagte Flüge zurückgewiesen.

Recht auf Erstattung

Gemäß Artikel 5 Absatz I (a) in Verbindung mit Artikel 8 Absatz I (a) der EU-Verordnung Nr. 261/2004 hat die Airline den vollen Kaufpreis des Tickets zurückzuerstatten, wenn der Flug von der Airline gestrichen wird. Diese Rückerstattung hat innerhalb von sieben Tagen zu erfolgen.

Fluggesellschaften beklagen, dass die nun zu leistenden Rückzahlungen die Liquidität der Unternehmen bedrohen. Aus Sicht der Airlines könnte eine Gutscheinlösung beiden Seiten zu Gute kommen. So erklärte der Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes der Deutschen Luftverkehrswirtschaft (BDL), Matthias von Randow, dass eine Gutscheinlösung bei annullierten Flügen ihren Unternehmen helfe, ohne die Kunden zu schädigen, da diese ihre gebuchten Reisen nach Ende der Corona-Pandemie tatsächlich auch antreten könnten.

Die gewünschte Rückendeckung erhielten jüngst kanadische Airlines. So beschloss die Canadian Transport Agency (CTA), ein unabhängiges Verwaltungsgericht der kanadischen Regierung, dass kanadische Airlines nun Voucher anstelle einer Rückerstattung ausstellen dürfen. Dieser muss jedoch eine Gültigkeit von mindestens 24 Monaten aufweisen.

Auch in Deutschland wurde eine Lösung nach kanadischem Vorbild diskutiert und selbst von der Unionsfraktion befürwortet. So sieht Jan-Marco Luczak, verbraucherpolitischer Sprecher der Union, in einer Gutscheinlösung „einen angemessenen Interessenausgleich zwischen der Branche und den Verbrauchern”.

Kein Gutscheinzwang für Kunden

Die zuständige EU-Verkehrskommissarin Adina Vălean stellte nun jedoch nochmals klar, dass die aktuelle Rechtslage keinen Spielraum ermöglicht. „Wir werden zum jetzigen Zeitpunkt bei diesem Gesetz nicht handeln”, hieß es dazu in einer Mitteilung am Mittwochnachmittag.

Airlines sind weiterhin dazu verpflichtet, eine volle Rückerstattung anzubieten. „Sie können natürlich auch einen Gutschein anbieten, aber nur – und das ist sehr wichtig –, wenn der Kunde zustimmt. Wenn der Kunde Gutscheine oder andere Vorschläge ablehnt, muss das Unternehmen erstatten”, so die EU-Verkehrskommissarin.

Was bedeutet das für die Passagiere?

Die klare Position der EU stärkt abermals die Rechte europäischer Passagiere und könnte bei einer Auseinandersetzung mit Airlines sicherlich hilfreich sein. Ob die Fluggesellschaften nun allerdings auch wieder aktiv eine Rückerstattung anbieten, bleibt jedoch abzuwarten.

Gleichzeitig ist zu beobachten, dass Flugannullierungen immer weiter verzögert werden, damit der Kunde vor dem Reisedatum von sich aus umbuchet oder den Flug gegen einen Voucher tauscht. Wer daher das Bargeld benötigt oder keine Verwendung für einen Gutschein sieht, könnte daher besser beraten sein, auch mit einer Änderung oder eigenständigen Stornierung des Tickets bis kurz vor dem Abflug zu warten. Bei der Lufthansa Group geht dies aktuell sogar ohne jegliches Risiko, denn das Ticket behält auch nach dem geplanten Flugdatum seine Gültigkeit und kann selbst bei verfallen lassen des Fluges noch umgebucht werden. Eine Streichung des Fluges kurz vor Abflug würde euch natürlich einen Anspruch auf Rückzahlung gewähren.

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