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Seit dem 08. November erwartet Reiserückkehrer aus Risikogebieten bei Ankunft in Deutschland eine zehntägige Quarantäne. Diese kann nach fünf Tagen mit einem Corona-Test verkürzt werden kann. Doch ab kommender Woche gelten für Reiserückkehrer aus Risikogebieten im Ausland neue Corona-Regeln.

Ab dem 11. Januar gilt für Reisende aus Risikogebieten im Ausland eine Zwei-Test-Strategie, darauf haben sich am Dienstag die Ministerpräsidenten und die Bundesregierung geeinigt.

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Zwei Tests und Quarantänepflicht für Reiserückkehrer

Nach Aufenthalt in einem ausländischen Risikogebiet gilt grundsätzlich eine Pflicht zum Test und zur Quarantäne. Dabei kann der Test entweder bis zu 48 Stunden vor der Anreise oder unmittelbar nach der Einreise gemacht werden. Anschließend müssen sie sich unmittelbar an ihren Zielort begeben und dort in häusliche Quarantäne begeben. Die 10-tägige Quarantäne kann frühestens nach dem fünften Tag nach Einreise durch ein negatives Covid-19 Testergebnis beendet werden.

Für Nordrhein-Westfalen gilt aufgrund eines Gerichtsentscheids weiterhin keine Quarantänepflicht. Hier greift nur die Testpflicht nach Rückkehr in Deutschland, die bereits zuvor beschlossen war.

Damit die Gesundheitsämter die Einhaltung der Quarantäne wie auch die Voraussetzungen der landesrechtlichen Ausnahmen von der Quarantänepflicht kontrollieren können, sollen Reisende wie bisher eine Digitale Enreiseanmeldung ausfüllen.

Ausnahmen der Quarantänepflicht

Es gibt eine Reihe von Ausnahmen von der Quarantänepflicht. So sind Personen, die sich auf der Durchreise befinden oder für bis zu 24 Stunden nach Deutschland einreisen von der Quarantänepflicht ausgenommen. Auch wer sich weniger als 72 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten hat, ist von der Pflicht zur Quarantäne befreit.

Weitere Ausnahmen sind beispielsweise unter bestimmten Voraussetzungen auch für besondere Personengruppen wie etwa sogenannte Grenzpendler oder Grenzgänger vorgesehen. Auch wer sich im Rahmen des Grenzverkehrs mit Nachbarstaaten weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten hat, ist nicht von der Quarantänepflicht erfasst.

Auch Berufspendler sowie Ärzte, Pflegekräfte, unterstützendes medizinisches Personal und 24-Stunden-Betreuungskräfte dürfen sich länger ohne Quarantänepflicht in einem Risikogebiet aufhalten. Die Ausnahme gilt auch beim Besuch naher Verwandter sowie des nicht zum gleichen Hausstand gehörenden Ehegatten oder Lebensgefährten – und wenn ein geteilten Sorgerecht besteht.

Darüber hinaus gelten weitere Ausnahmen für zwingend notwendige berufliche Aufenthalte oder Menschen, die Waren oder Güter transportieren.

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Zwar soll die neue Muster-Verordnung zu Quarantänemaßnahmen des Bundes für mehr Einheitlichkeit der Maßnahmen sorgen, Vorschriften zu Quarantänemaßnahmen fallen grundsätzlich in die Zuständigkeit der Bundesländer. Daher kann es insbesondere bei den Ausnahmen von der Quarantänepflicht regionale Abweichungen geben. Vor der Reise sollte man sich deshalb unbedingt der Webseite des entsprechenden Bundeslandes über die geltenden Quarantäneregeln und Ausnahmen informieren.

Titelfoto mit freundlicher Genehmigung von Atoms via Unsplash

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